Seit Jahren berichten Ungeimpfte über Beschwerden nach Kontakt mit COVID-Geimpften. Während das PEI eine Übertragung von Spikeprotein ausschließt, ist eine direkte wissenschaftliche Grundlage dafür öffentlich nicht erkennbar. Zugleich kennt das Infektionsschutzrecht Shedding als reales Impfphänomen seit Jahrzehnten.
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Seit 2021 gibt es eine unbekannte Zahl von Menschen, die nicht gegen COVID-19 geimpft sind und den Eindruck haben, durch den Kontakt mit Geimpften in vielfältiger Weise erkrankt zu sein.
Die tatsächliche Zahl ist zum einen deshalb unbekannt, weil nicht jeder Betroffene seine Symptome mit dem Kontakt zu einem Geimpften in Verbindung bringt. Zum anderen weigern sich die zuständigen Behörden Berichten zufolge beharrlich, Meldungen zu mutmaßlichem Shedding entgegenzunehmen. Deshalb gibt es auch keine Statistik dazu.
Die Behörden und auch viele Menschen halten den Gedanken, dass Covid-Geimpfte ansteckend sein könnten, für absurd. Doch zumindest die Behörden sollten es besser wissen, denn die Möglichkeit der Erregerübertragung durch bestimmte Impfungen ist bereits seit 2001 im Infektionsschutzgesetz verankert – und war davor schon seit 1962 nahezu gleichlautend im Bundesseuchengesetz (BSeuchG) verankert!
Auslöser für diesen Passus im BSeuchG war die damals bevorstehende Einführung des Polio-Lebendimpfstoffs, bei dem man eine Übertragung des Erregers (oder was man dafür hielt) durch Körperausscheidungen nicht ausschließen konnte.
Dort heißt es in § 14a:
„Bei öffentlich empfohlenen Schutzimpfungen oder bei Impfungen nach § 17 Abs. 4 des Soldatengesetzes dürfen zugelassene Impfstoffe verwendet werden, die abgeschwächte Erreger enthalten, welche von den Geimpften ausgeschieden werden und von anderen Personen aufgenommen werden können. Insoweit wird das Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz) eingeschränkt.“
Auch wenn der Erreger angeblich “abgeschwächt” ist, schließt die Formulierung ausdrücklich nicht aus, dass er bei empfänglichen Kontaktpersonen Symptome auszulösen kann (dazu mehr in der kommenden impf-report-Ausgabe Nr. 152). Ein Geimpfter kann also laut IfSG Krankheitserreger ausscheiden und bei Kontaktpersonen Krankheitssymptome auslösen.
Daraus ließe sich unter bestimmten Voraussetzungen sogar eine bewusste Körperverletzung ableiten: ( . . . )
Die einschlägige Formulierung dazu steht in § 74 Abs. 1 IfSG. Wörtlich heißt es:
„Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine in § 73 Absatz 1 oder Absatz 1a Nummer 1 bis 7, 11, 11a, 12 bis 20, 22, 22a, 23 oder 24 bezeichnete vorsätzliche Handlung begeht und dadurch eine in § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannte Krankheit, einen in § 7 genannten Krankheitserreger oder eine in einer Rechtsverordnung nach § 15 Absatz 1 oder Absatz 3 genannte Krankheit oder einen dort genannten Krankheitserreger verbreitet.“
Ich bin kein Jurist, aber wenn ein frisch Geimpfter von der Empfänglichkeit einer anderen Person weiß und trotzdem engen Kontakt herstellt, könnte das dann nicht als bewusste Körperverletzung gewertet werden?
Wenn wie in dem meisten Fällen der Ausscheider von dem Risiko nichts wusste und deshalb nicht haftbar gemacht werden kann – wer dann? Die Mitarbeiter des Paul-Ehrlich-Instituts (PEI) als zuständige Bundesbehörde, die bis heute vehement bestreitet, dass mRNA-”Geimpfte” krankmachende Spike-Proteine über Atemluft oder Hautkontakt ausscheiden können?
Oder der Bundesgesundheitsminister als Chef des PEI? Wenn ja, welcher? Der damalige oder der aktuelle? Oder der Bundeskanzler als Chef des Gesundheitsministers? Oder Larry Fink von BlackRock als Chef des . . . ach nee, ein Bundeskanzler hat natürlich per Definition keine Interessenkonflikte und externe Abhängigkeiten (Ironie off).
Ich persönlich halte bereits den Passus im BSeuchG für verfassungswidrig. Das 1949 in Kraft getretene Grundgesetz schützt die körperliche Unversehrtheit ausdrücklich in Art. 2 Abs. 2; als Teil der „unantastbaren“ Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1).
War bis dahin im deutschen Recht die Aufopferungspflicht des Einzelnen gegenüber dem (angeblichen oder tatsächlichen) Gemeinwohl die Rechtspraxis, so hat das Grundgesetz damit aufgrund des Missbrauchs dieser Opferbereitschaft durch die Nationalsozialisten ein für alle mal aufgeräumt.
Oder so war zumindest die Absicht der Verfassungsväter. Die Grundrechte sind eindeutig als Abwehrrechte gegenüber einem potenziell übergriffigen Staat formuliert. Die geistigen Väter des BSeuchG waren sich dessen offenbar bewusst, sonst hätten sie sich nicht so ausdrücklich auf das Grundgesetz bezogen.
Nun, manchmal sind etwa bei Naturkatastrophen oder in Kriegszeiten einschneidende Maßnahmen notwendig. Doch selbst dann hat der Staat keineswegs die Aufgabe, den einzelnen Bürger zu seinem – vermeintlichen oder tatsächlichen – Wohl und damit zu einem bestimmten Verhalten zu zwingen. Vielmehr müssen sich die gewählten Politiker und von ihnen eingesetzten Behörden alle Mühe geben, die Gründe für die vorgeschlagenen Maßnahmen transparent und nachvollziehbar darzulegen.
Eine echte Demokratie setzt “eigentlich” auf Einsicht und Freiwilligkeit, nicht auf Zwang und Bevormundung. Doch das ist in den Köpfen und Herzen der deutschen Nachkriegspolitiker offenbar niemals angekommen. Und die bisherige Spitze dieser Entwicklung sind natürlich die Corona-Maßnahmen, die zahlreiche Grundrechte teils erheblich einschränkten oder gar aussetzten.
Doch zurück zur Frage, ob das Shedding-Phänomen real ist. Eigentlich müsste man annehmen, dass dies im Rahmen der Zulassungsstudien der mRNA-”Impfstoffe” untersucht – und ausdrücklich ausgeschlossen – wurde. Überraschenderweise ist dies nicht der Fall; diese Prüfung gehörte noch nicht einmal zu den Zulassungsvoraussetzungen der FDA oder EMA!
Im Grunde müsste dies bei einem völlig neuartigen “Impfstoff”-Typ völlig selbstverständlich sein, einer Gentherapie, die Körperzellen dazu zwingen soll, in Massen als toxisch bekannte Spike-Proteine zu produzieren.
Deshalb ist es auch überraschend, dass das Paul-Ehrlich-Institut (PEI), als zuständige deutsche Zulassungs- und Sicherheitsbehörde mehrfach öffentlich die Möglichkeit einer Übertragung des Spike-Proteins durch die Atemluft oder Körperkontakt ausdrücklich ausgeschlossen hat. Gleichzeitig kann das PEI bis heute keine konkrete wissenschaftliche Publikationen als Grundlage für diese Feststellung vorlegen!
Es gibt also unzählige Erfahrungen und Berichte von Betroffenen, aber keine mir bekannte nachvollziehbare wissenschaftliche Untersuchung, die Shedding als zwischenmenschlichen Übertragungsweg direkt geprüft hätte. Das PEI beruft sich mehr oder weniger auf heiße Luft.
Das Shedding-Phänomen wird das erste Thema des 14. Stuttgarter Impfsymposiums am 26.-27. September 2026 in der Stadthalle Herrenberg sein. Dr. Sabine Stebel bezeichnet sich selbst von dem Shedding-Phänomen betroffen, hat sich intensiv mit den wissenschaftlichen Publikationen zu diesem Thema auseinandergesetzt und wird ihren aktuellen Wissensstand präsentieren.
Interessant sind für empfängliche Betroffene natürlich auch die Möglichkeiten, sich vor Shedding zu schützen.
Wer selbst eine Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz an das PEI richten will, z. B. an die Emailadresse presse@pei.de oder ifg@presse.de, der kann sie beispielsweise folgendermaßen formulieren:
Unter Berufung auf das Informationsfreiheitsgesetz bitte ich um Zugang zu behördeninternen Unterlagen, aus denen sich die Beantwortung folgender Frage ergibt:
„Auf welche konkreten peer-reviewten Publikationen oder eigenen Untersuchungen stützt das Paul-Ehrlich-Institut seine in BT-Drs. 21/1831 wiedergegebene Einschätzung, dass eine Übertragung von nach einer COVID-19-mRNA-Impfung gebildetem Spikeprotein von Geimpften auf Ungeimpfte ausgeschlossen werden könne? Bitte nennen Sie insbesondere Studien, in denen nach der Impfung Impf-mRNA, Spikeprotein oder Spike-tragende extrazelluläre Vesikel in Atemaerosolen, Speichel, Schweiß oder anderen Sekreten bzw. Exkreten untersucht wurden.“
Bitte bearbeiten Sie meine Anfrage möglichst innerhalb eines Monats gemäß § 7 Abs. 5 Satz 2 IFG.
Des Weiteren bitte ich höflich um eine Eingangsbestätigung.
Mit freundlichen Grüßen
Martin Mustermann
Musterstr. 1
12345 Musterhausen
Email: martin@mustermann.xyz
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